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Arbeitsrecht - Einstellung von Mitarbeitern

Die Parteien des Arbeitsvertrages können vereinbaren, welches Recht auf den Vertrag Anwendung finden soll. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Vorschriften des Rechts gewährt wird, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Wurde keine Rechtswahl getroffen, so unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt wird. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, gilt das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer angestellt hat.

Es gibt in Deutschland eine große Zahl arbeitsrechtlicher Vorschriften, so z.B. das Lohnfortzahlungsgesetz, das Bundesurlaubsgesetz, das Gesetz über die Fristen der Kündigung von Angestellten, das Kündigungsschutzgesetz, die Arbeitszeitordnung, das Mutterschutz- und das Jugendarbeitsschutzgesetz etc.

Arbeitskräfte werden in Deutschland unter anderem durch die Arbeitsämter vermittelt oder durch Zeitungsannoncen beziehungsweise Personalberater gesucht.

Der Arbeitsvertrag kann formlos geschlossen werden, wenn nicht Gesetze oder Tarifverträge eine Ausnahme gebieten. Im allgemeinen sollte auf einen schriftlichen Vertrag nicht verzichtet werden.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub von 18 Werktagen. Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag wird häufig eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung getroffen. Der Urlaubsanspruch entsteht nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

In Betrieben mit in der Regel 5 oder mehr Arbeitnehmern sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz Betriebsräte zu wählen. Diese haben ein Mitbestimmungsrecht in sozialen und personellen Angelegenheiten, bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumfang sowie bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Außerdem muss der Betriebsrat vor Kündigungen angehört werden.

In Unternehmen, die mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, verlangt das Mitbestimmungsgesetz die paritätische Mitbestimmung durch die gleiche Zahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.

Tarifverträge werden zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und einer oder mehreren Gewerkschaften abgeschlossen. Sie regeln die Arbeitsbedingungen und die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien.

Zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der Gesellschaft besteht kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Dienstvertrag. Auf diesen findet ein Teil der arbeitsrechtlichen Vorschriften keine Anwendung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer zugleich an der GmbH als Gesellschafter maßgeblich beteiligt ist.

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