Jeder Ausländer aus einem Nicht-EU-Staat der sich in der Bundesrepublik aufhält und eine Beschäftigung ausübt, braucht im allgemeinen eine Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt auch für kurzfristige Beschäftigungen. Die Aufenthaltserlaubnis kann räumlich eingeschränkt und mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Die Arbeitserlaubnis - die neben der Aufenthaltserlaubnis notwendig ist - wird nur erteilt, wenn in der Bundesrepublik keine geeigneten deutschen oder ausländischen sowie keine aus der EG kommenden Arbeitskräfte verfügbar sind.
Mitglieder des Organs einer juristischen Person oder Gesellschafter einer Personengesamtheit, die zur Vertretung berufen sind, sowie leitende Angestellte, denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist, benötigen keine Arbeitserlaubnis.
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