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Klauseln im Vertrag über Gewerberäume unwirksam

Instandhaltung ist Sache des Vermieters.

Nach dem Gesetz ist es eigentlich Sache des Vermieters, die Räume instand zu halten. Im Kleingedruckten eines Mietvertrags über Gewerberäume stand es aber, wie üblich, anders: Danach war der Mieter - dem der Vermieter die Räume unrenoviert übergeben hatte - verpflichtet, regelmäßig Schönheitsreparaturen durchzuführen. Doch nicht genug: Bei Beendigung des Mietverhältnisses sollte er die Räume auch noch in voll renoviertem Zustand zurückgeben.
Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Klauseln im Mietvertrag für unwirksam (7 U 94/01). Sie belasteten den Mieter in mehrfacher Weise und damit unverhältnismäßig, zumindest wenn man sie in ihrer Gesamtheit betrachte. Denn der Mieter müsse die Räume bei Mietende vollständig renovieren, und das sogar dann, wenn er kurz vorher Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Dies sei mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Das gelte erst recht, wenn der Mieter, wie hier, die Räume zu Beginn unrenoviert übernommen habe.

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