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Energieausweis für Nicht-Wohngebäude

Häuser

Seit dem 1. Juli 2009 muss bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von gewerblich genutzten Gebäuden, dem Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt werden. Den sogenannten Energieausweis.
Der Energieausweis bewertet Gebäude grundsätzlich energetisch und muss auf Nachfrage eines Interessenten durch den jeweiligen Eigentümer vorgelegt werden. Mit ihm können künftige Mieter, Käufer oder Pächter bereits im Voraus einschätzen, welche Energiekosten oder auch Sanierungsmaßnahmen auf Sie zukommen.

Der Eigentümer hat dabei die Wahl zwischen einem verbrauchsorientierten und einem bedarfsorientierten Energieausweis: der Bedarfsausweis stützt sich auf die technische Bewertung der Anlagentechnik und Bausubstanz – hat demzufolge nichts mit dem tatsächlichen Verhalten der Nutzer zu tun. Der verbrauchsorientierte Ausweis orientiert sich stattdessen an den Heizkostenabrechnungen mindestens dreier aufeinander folgender Abrechnungsperioden.

Für alle Gebäude mit mehr als 1.000m² Nettogrundfläche und Publikumsverkehr besteht zudem eine Aushangspflicht – d.h. der Energieausweis muss in Rathäusern, Schulen, Krankenhäusern etc. an einer für die Öffentlichkeit gut zugänglichen Stelle ausgehangen werden.

Energieausweis Aussteller

Bei der Ausstellung von Energieausweisen ist keine spezielle Behörde zuständig, der Hauseigentümer beauftragt lediglich einen Energieausweis-Aussteller. Wenn sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen sind dies z.B. Hochschulabsolventen im Bereich Innenarchitektur, Bauingenieurwesen oder Gebäudetechnik, Handwerksmeister für Bauhandwerk, Heizungsbau oder staatlich anerkannte, geprüfte Techniker. Der Energieausweis ist dann im Regelfall 10 Jahre gültig.

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