Nach dem deutschen Gaststättengesetz bezeichnet der Begriff „Gaststätte“ zum einen die „Schankwirtschaft“ (in der Getränke zum Verzehr vor Ort angeboten werden) und die „Speisewirtschaft“ (in der Speisen zum Verzehr vor Ort angeboten werden). Dies umfasst auch die unzähligen Mischformen wie Restaurants, Bars und Biergärten, aber auch Diskotheken und andere Orte, an denen Getränke und Speisen zum Verzehr vor Ort angeboten werden. Der Betrieb einer Gaststätte bedarf einer Gaststättenkonzession, die mit verschiedenen Auflagen (Lärmschutz, Belüftung, Notausgänge, Toiletten etc.) verknüpft sein kann.

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