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Absetzung für Abnutzung (Afa)

Die Afa ist nach dem Einkommenssteuerrecht (§ 7 EStG) die zulässige buchmäßige Abschreibung von dauerhaften Wirtschaftsgütern im Immobilienbereich für die Abnutzung bzw. den Werteverzehr des genutzten Gebäudes über den Zeitraum der betrieblichen Nutzungsdauer. Bei Vermietung und/oder Verpachten von Gebäuden ist die AfA dem Privatvermögen zuzurechnen.

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