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Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), das am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist, findet seit dem 1. Mai 2010 auch auf Verträge Anwendung, die nach dem bisherigen Heimgesetz abgeschlossen wurden. Das Gesetz stärkt die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen, wenn sie Verträge über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen abschließen. Für andere Altverträge wie zum Beispiel Miet- und Dienstverträge im Bereich des Betreuten Wohnens gilt das Gesetz auch zukünftig nicht.

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sichert den Verbraucherschutz für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, es stärkt aber auch den Schutz für diejenigen, die sich für eine neue Wohn- und Betreuungsform entscheiden.

Information, Vertragsklarheit und Schutz vor benachteiligenden Regelungen

Zu den wichtigsten Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes gehören:

 

  • Verbraucherinnen und Verbraucher haben Anspruch auf vorvertragliche Informationen in leicht verständlicher Sprache über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen.
  • Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich abgeschlossen. Eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht.
  • Das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein. Eine Entgelterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf der Begründung.
  • Bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung des Vertrages anbieten. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
  • Eine Kündigung des Vertrages ist für den Unternehmer nur aus wichtigem Grund möglich. Für Verbraucher gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
Pressemitteilung Nr. 434/2009

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