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Rechte & Pflichten des Erwerbers einer Bauträger-Immobilie

Wenn man sich dafür entscheidet, eine Immobilie vom Bauträger zu kaufen, hat man nicht die Rolle des Bauherren. Vielmehr wird man lediglich zum Erwerber, der das Objekt nach dem Ende der Baumaßnahmen in Besitz nimmt.

Daraus ergeben sich wesentliche Unterschiede, aber auch einige Vorteile. Zwar hat man den Handwerkern gegenüber keinerlei Weisungsbefugnis auf dem Bau, stattdessen aber den Anspruch auf eine einwandfreie Ausführung durch den Bauträger. Statt sich also mit vielen Unternehmen abstimmen zu müssen, hat man die Bauträgerfirma als alleinigen Ansprechpartner. Dieser ist auch für die einwandfreie Ausführung laut Bau- oder Leistungsbeschreibung verantwortlich. Tauchen Mängel auf, muss der Bauträger dafür sorgen, dass sie beseitigt werden, egal ob sie während der Bauzeit oder während der Gewährleistungszeit danach auftauchen.

Die Bau- oder Leistungsbeschreibung ist der Dreh- und Angelpunkt für jeden, der vom Bauträger kauft. Aus ihr - und nur aus ihr - geht hervor, welche Leistungen der Erwerber für den festgelegten Kaufpreis erhält. Vorsicht: Mündliche Zusagen sind im Streitfall so gut wie wertlos, da sie meist nicht zu beweisen sind.

Neben der Ausführung und Qualität der verbauten Materialien aus der Baubeschreibung legt der Kaufvertrag fest, ob die Erschließungskosten, also Wege, Beleuchtung usw., bereits im Festpreis enthalten sind oder ob diese vom Erwerber ganz oder in Teilen getragen werden müssen. Denn die Stadt bzw. Gemeinde stellt die Rechnung an denjenigen, der zum Zeitpunkt der Berechnung der Eigentümer des Grundstückes ist.

Nach dem Ende der Baumaßnahmen erfolgt dann die Abnahme durch den Erwerber. Hier muss der Käufer darauf achten, dass alle vertraglich vereinbarten Leistungen mängelfrei, vollständig und in Übereinstimmung mit der Baubeschreibung oder sonstigen Vereinbarungen erbracht wurden. Sichtbare Mängel sollten im Protokoll sofort aufgenommen werden, damit ein Anspruch auf Nachbesserung besteht.

Für alles andere, was man nicht sehen kann, hat der Erwerber eine Gewährleistungszeit von fünf Jahren, innerhalb derer der Bauträger die Mängel beseitigen muss, auch wenn sie nicht im Abnahmeprotokoll aufgenommen wurden.