
Klar geregelt und doch anderes: das Immobilienrecht in Portugal
1. Arbeiten Sie nur mit staatlich lizenzierten Maklern mit AMI-Nummer zusammen.
2. Der Verkäufer muss im Grundbuch eingetragen sein. Ist dies nicht der Fall, betont der Eigentümer seine rechtliche Stellung aber (etwa durch Erbschaft), ist der Eintrag vor den Verhandlungen nachzuholen.
3. Das Grundbuchamt beim jeweils zuständigen Amtsgericht führt das Grundbuch. Es dokumentiert die Rechstverhältnisse (Eigentümer, Hypotheken, Belastun-
gen). Für Erbbaurecht und Wohnungseigentum gibt es eigene Grundbücher.
4. Lassen Sie sich die Lastenfreiheit des Objekts durch einen Grundbuch- und einen Finanzamtsauszug bestätigen. Diese Dokumente müssen beim Vetragsabschluss vorliegen.
5. Auch eine gültige Bau- und Wohngenehmigung muss vorliegen. Bei Bauland oder dem Umbau einer Immobilie sollte die Zulässigkeit des Bauvorhabens von der zuständigen Gemeinde überprüft werden.
6. In Portugal sind Vorverträge üblich. Sie sind bereits ohne notarielle Beglaubigung rechtlich bindend!
7. Die Vertragsverhandlungen und die Überprüfung der Dokumente sollte ein deutschsprachiger Anwalt übernehmen.
8. Der „endgültige“ Kaufvertrag wird von einem Notar beurkundet. Dieser kann frei gewählt werden. Auch hier sollte ein Rechtsbeistand anwesend sein.
9. Nach Abschluss des Kaufvertrags muss der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. Dafür hat er selbst zu sorgen.
10. Der Neu-Eigentümer ist verpflichtet, die jährlich anfallende Grundsteuer zu entrichten. Der Steuerbescheid wird aber nicht nach Deutschland geschickt; es empfiehlt sich, einen Fiskalvertreter in Portugal zu haben, der die Schuld begleicht oder den Bescheid weiterleitet.