Der Bau eines Hauses wird in der Regel durch ein größeres Darlehen bei einem Kreditinstitut finanziert. Diese Baudarlehen werden in nahezu allen Fällen durch eine so genannte Vollstreckungsunterwerfung belegt.
Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer im Falle eines Zahlungsrückstandes mit seinem gesamten Vermögen haftet. Das kann im Extremfall zu einer Zwangsvollstreckung führen. Mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages unterwirft sich der Bauherr der Vollstreckungsunterwerfung. Dafür ist kein gesonderter Vertrag oder gar, wie fälschlicherweise noch immer angenommen wird, eine notarielle Beglaubigung nötig. Die Vollsteckungsunterwerfung für ein Baudarlehen ist auch ohne eine Beglaubigung statthaft.
Die Vollstreckungsunterwerfung sollte von Kreditinstituten jedoch nur dann in den Darlehensvertrag genommen werden, wenn der Kunde auch umfassend über die rechtlichen Konsequenzen informiert wurde. Das bedeutet, der Kunde, der bei einer Bank um eine Baufinanzierung bittet, sollte sich zum einen ausführlich beraten und informieren lassen, zum anderen jedoch nichts vor Ort unterschreiben. Nur wenn die Unterlagen im Nachgang noch einmal geprüft wurden, am besten durch einen versierten Anwalt, kann zu einer Unterschrift geraten werden.
Sollte der Kreditgeber den Kunden nicht ausgiebig über die Vollstreckungsunterwerfung informiert haben, obwohl sie Bestandteil des Vertrages ist, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um kein seriöses Kreditangebot handelt. Von einem Vertragsabschluss muss in diesem Fall ausdrücklich gewarnt werden. Denn sofern die notarielle Vereinbarung keine Formfehler hat, kann der Darlehensnehmer sich nicht gegen die Zwangsvollstreckung wehren. Denn eine weitergehende Prüfungs- und Aufklärungspflicht bei der Klausel zur Vollstreckungsunterwerfung wurde vom Bundesgerichtshof ausdrücklich verneint. Das kann entsprechend weitgehende Folgen haben, vor denen sich der Darlehensnehmer nur schützen kann, indem er sein Bauvorhaben im Vorwege realistisch einschätzt.
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