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Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist die Erklärung der Immobilieneigentümer über die Aufteilung der Immobilie in Wohnungseigentum gegenüber dem Grundbuchamt. Sie erfasst die Miteigentumsanteile am Gebäude als auch Grundstück und die damit verbundenen Sondereigentumsrechte beziehungsweise Sondereigentumsnutzungsrechte.

Wer sich für den Kauf einer Eigentumswohnung entscheidet, benötigt eine Teilungserklärung. Sie ist mindestens genauso wichtig wie der Kaufvertrag. Sowohl die Lage als auch die Größe der Eigentumswohnung werden hier festgehalten. Hinzu kommen mögliche Sondereigentumsrechte. Die Teilungserklärung muss notariell bei Grundbuchamt beantragt werden. Die Teilungserklärung, welche in § 8 des Wohneigentumsgesetzes geregelt ist, umfasst auch den Teilungsplan.

Unter anderem Keller, Dachboden, Balkon, Garage wie auch die Wohnung selbst werden als Sondereigentum bezeichnet. Hingegen zählen Außenwände, Hausflur, Treppenhaus oder Waschkeller zum Gemeinschaftseigentum. Sie gehören also der Eigentümergemeinschaft. Zusätzlich gibt es Sondernutzungsrechte. Sie erlauben bestimmten Eigentümern das alleinige Nutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum. Beispielsweise kann eine Grünfläche allen gehören, aber bestimmte Abschnitte dürfen nur von einer Mietpartei genutzt werden.

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung wird der neue Eigentümer zur Beachtung der Teilungserklärung verpflichtet. Sie kann nicht umgangen werden. Einzelne Abweichungen von den Festlegungen der Erklärung sind durch ordentlichen Beschluss der Eigentümerversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit möglich. Zum Beispiel können Fenster in Sondereigentum überführt werden, wenn einzelne Wohnungsinhaber eine Erneuerung durchführen wollen, die Gemeinschaft aber nicht mitmachen will.

In der Teilungserklärung ist auch die Gemeinschaftsordnung verankert. In dieser wird festgelegt, wie die Eigentümer das Sondereigentum nutzen dürfen, ob beispielsweise privat oder gewerblich.

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