Die, von Städten und Gemeinden erhobene, Grundsteuer betrifft alle Arten von Grund- und Immobilienbesitz. Das Grundsteuergesetz (GrStG) bildet für die Erhebung der Grundsteuer die gesetzliche Grundlage. Die Festlegung erfolgt durch die Finanzbehörden objektbezogen. Sie fließt den Kommunen zu, wobei diese ihre unterschiedlichen Hebesätze zur Anwendung bringen.
Grundsteuern entfallen auf alle Arten von Grund- und Immobilienbesitz, also auch auf Erbbaurechte und Teileigentum. Zu unterscheiden sind zwei Arten von Grundsteuern: Grundsteuer A findet für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke Anwendung und Grundsteuer B für bebaute und bebaubare Grundstücke.
Die Finanzbehörden stellen per Bescheid den sogenannten Einheitswert des Objektes fest, der unter dessen Verkehrswert liegt. Anteilig hiervon ermitteln sie die Grundsteuermesszahl. Die Multiplikation des Einheitswertes mit der Grundsteuermesszahl ergibt den Steuermessbetrag.
Die Grundsteuer wird von den Kommunen in Rechnung gestellt wird. Sie multiplizieren ihrerseits den Steuermessbetrag mit ihren, von den Gemeinden festgelegten, Hebesätzen. Die Grundsteuern können somit für identische Grundstücken an verschiedenen Orten von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch ausfallen. Als Ergebnis ergibt sich die jährlich anfallende Grundsteuerschuld, die in vierteljährlichen Raten zu begleichen ist.
Bereits vor dem Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sollte sich jeder Interessent vorab bei der zuständigen Gemeindebehörde über die jeweilige Höhe der Hebesätze erkundigen, die in einer Bandbreite von 250 bis 500 liegen, um diesen Kostenfaktor vorab einplanen zu können.
Da sich die Grundsteuern im Endeffekt an dem Wert des Grundbesitzes orientieren, sollten die entsprechenden Einheitswertbescheide gründlich auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Oft wird diesen Bescheiden kaum Beachtung geschenkt, obwohl sie Basis für die steuerliche Berechnung sind.
Bei vermietetem Eigentum gehört die Grundsteuer zu den umlagefähigen Betriebskosten, die der Mieter zu erstatten hat. Bei selbst genutztem Eigentum entfällt dieser Vorteil.
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