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Grunderwerbssteuer

Der Erwerb von inländischen Grundstücken und Immobilien unterliegt einer vergleichsweise niedrigen Grunderwerbssteuer. Überdies unterfallen auch andere Rechtsgeschäfte, etwa Grundstücksaustauschverträge und Schenkungen, sowie bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge dieser Steuer. Grundsätzlich beträgt die Grunderwerbssteuer zwar 3,5 Prozent des Wertes der jeweiligen Gegenleistung, allerdings steht den einzelnen Ländern die Befugnis zu, einen hiervon abweichenden Steuersatz festzulegen. Beispielsweise in Berlin beträgt der aktuelle Steuersatz für Erwerbsvorgänge, die ab dem 01.07.07 verwirklicht wurden, 4,5 Prozent des Wertes der jeweiligen Gegenleistung.

Eine besondere praktische Relevanz der Grunderwerbssteuer ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Erwerber eines Grundstücks grundsätzlich erst mit der Eintragung in das Grundbuch auch zum bürgerlich-rechtlichen Eigentümer wird. Nach der gesetzlichen Regelung des § 22 Absatz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) darf der Erwerber eines Grundstücks allerdings erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde über die Zahlung der Grunderwerbssteuer vorliegt, eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Erst nachdem die Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt zur Vorlage beim Grundbuchamt übersandt wurde, steht einer Eintragung im Grundbuch letztlich nichts mehr im Wege.

Von einer Besteuerung mittels Grunderwerbssteuer sind jedoch unter anderem folgende Erwerbsvorgänge ausgenommen:
• Erwerb eines Grundstücks durch den Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers
• Erwerb eines Grundstücks, sofern der für die Berechnung maßgebende Wert einen Betrag von 2.500 € nicht übersteigt
• Erwerb eines Grundstückes durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (Stiefkinder stehen den Abkömmlingen insoweit gleich)
• Erwerb eines Grundstücks von Todes wegen

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