Nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer ( MaBV ) darf das Kreditinstitut erst dann Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrags entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten gesichert ist.
Eine derartige Freistellung ist dann gesichert, wenn gewährleistet ist, dass die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden. Diese Löschung erfolgt im Falle der Vollendung des Bauvorhabens unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme bzw. des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme. Im Falle der Nichtvollendung kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung bereits geleistete Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen und ggf. eine anderweitige Verwertung anzustreben.
Mit dem Freigabeversprechen verpflichtet sich die Bank, das Vertragsobjekt von allen Grundpfandrechten freizustellen, die nicht übernommen werden sollen bzw. einer (üblicherweise einzutragenden) Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen.
Die hierfür erforderlichen Erklärungen müssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein. Liegen die Erklärungen bei Abschluß des notariell beurkundeten Vertrags bereits vor, muss in dem Vertrag auf diese Bezug genommen sein.
Quelle:
§§ 3 MaBV; 34c Gewo
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