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Eigentumswohnung

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Eigentümer von Mehrfamilienhäusern haben nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetz ( WEG ) die Möglichkeit, an einer innerhalb eines Gebäudes befindlichen Wohnung zugunsten Dritter Wohnungseigentum einzuräumen. Auf diese Weise entstehen Eigentumswohnungen.

Der Erwerber einer Eigentumswohnung erwirbt einen Teil des Hauses und einen Teil des Grundstücks. Insoweit muss rechtlich zwischen dem Miteigentumsanteil an dem Grundstück und dem Eigentum an der Wohnung, dem sogenannten Sondereigentum, unterschieden werden.


Nach § 1 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ( WEG ) versteht man unter dem Begriff Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem jeweiligen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.


Demgegenüber ist Teileigentum gemäß § 1 Absatz 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes Wohnung in Verbindung mit dem jeweiligen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

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