Mit der Auflassungsvormerkung können Sie sich kostengünstig rückversichern, dass Ihr erworbenes Grundstück auch rechtlich wirksam an Sie übertragen wird. Die Eintragung in das Grundbuch kann je nach Auslastung des jeweils zuständigen Grundbuchamtes längere Zeit beanspruchen. Allerdings können in der Zwischenzeit Ereignisse eintreten, die die Eigentumsübertragung zu Ihren Gunsten gefährden könnten. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der noch im Grundbuch eingetragene Veräußerer des Grundstücks dieses an einen Dritten übereignet, Insolvenz anmeldet oder gegen den Veräußerer zwangsvollstreckt wird.
Denn trotz unterschriebenem oder ggf. bereits abgewickeltem Kaufvertrag bedarf es zur wirksamen Übertragung des Eigentums an einem Grundstück der Eintragung in das Grundbuch. Zu beachten ist, dass erst mit Eintragung in das Grundbuch der Erwerber auch zum Eigentümer wird. Um Ihre Interessen ausreichend zu schützen, empfiehlt es sich daher, eine Auflassungsvormerkung durch den Notar eintragen zu lassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Übertragung des Eigentums an dem erworbenen Grundstück nicht vereitelt wird.
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