Unter einer linearen Abschreibung versteht man die Absetzung für Abnutzung, bei der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die gesamte Nutzungsdauer verteilt werden. Maßgeblich für die lineare Abschreibung ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des konkreten Wirtschaftsguts. Im Rahmen der Steuererklärung wird die lineare Abschreibung der Absetzung für Abnutzung dabei regelmäßig als Betriebsausgabe relevant.
Die lineare Abschreibung unterscheidet sich von der degressiven Abschreibung dadurch, dass hier jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen ist, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung des Wirtschaftsguts auf ein Jahr entfällt. Nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften kann von einer degressiven Abschreibung auch ein Übergang zu einer linearen Abschreibung vollzogen werden. Demgegenüber ist ein Wechsel in die umgekehrte Richtung, d. h. von einer Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zu einer Absetzung für Abnutzung in fallende Jahresbeträge, im Rahmen geltender Steuergesetze nicht möglich. In § 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) normiert der Gesetzgeber zudem die jeweiligen prozentualen Beträge der Absetzung für Abnutzung, die bei Gebäuden bis zur vollen Absetzung abzuziehen sind. Für Gebäude, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, können dabei unterschiedliche Beträge in Betracht kommen. Maßgeblich ist letztlich regelmäßig das Datum der Fertigstellung des Gebäudes. Unter bestimmten Voraussetzungen erfahren überdies auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen durch eine erhöhte Absetzung eine gewisse steuerliche Privilegierung.
Zur Gewährleistung einer steuerlichen Optimierung im Rahmen einer abzugebenden Steuererklärung kann im Einzelfall die Konsultation eines kundigen Steuerberaters durchaus hilfreich sein.
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