Bei Vertragsbeginn zum Bausparvertrag zahlt der Bausparer eine Abschlussgebühr oder eine verzinsliche/unverzinsliche Einlage in Höhe von 1 % der Bausparsumme.
Diese Einlage wird bei Inanspruchnahme des Darlehens als Abschlussgebühr verwendet und dient dazu, die Kosten der Bausparkasse zu decken. Die Abschlussgebühr dient auch dem gemeinschaftlichen Interesse der Bauspargemeinschaft, da durch diese eine zeitnahe Verfügbarkeit der jeweiligen Bausparsumme gewährleistet wird.
Quelle:
Pressemitteilung zu BGH XI ZR 3/10 vom 07.12.2010
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