Wenn mehrere Personen von Käufern und/oder Verkäufern auftreten, sind weitere Aspekte zu beachten. So können z.B. Eheleute, Freunde oder Geschäftspartner die Immobilie entweder als Miteigentümer oder auch als Gesellschaft erwerben.
Erwerben Eheleute eine Immobilie, wird nur derjenige Vertragspartei bzw. Eigentümer, der im Kaufvertrag als Vertragspartei genannt bzw. später im Grundbuch eingetragen wird. Nur wenn die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben (selten), fällt das Grundstück beim Erwerb in das so genannte Gesamtgut der Ehegatten. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder bei einer vereinbarten Gütertrennung bleiben die Vermögensmassen hingegen getrennt. Der nicht unterschreibende Ehegatte erhält dann keine eigenen Rechte oder Pflichten.
Miteigentum
Beim Miteigentum erwerben die Käufer das Objekt nach Quoten, also z.B. zwei Ehegatten je zur Hälfte. Problematisch ist der Umstand, dass jeder Miteigentümer grundsätzlich über seinen Bruchteil verfügen oder auch die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangen kann. Letzteres führt dann nicht selten zu einer Versilberung der Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Miteigentümer können aber vereinbaren, dass die Gemeinschaft nur aus wichtigem Grund aufgehoben werden darf.
Gesellschaft
Eine interessante Alternative zum Miteigentum ist die Gründung einer Gesellschaft (z.B. GbR) für den Erwerb und die Verwaltung der Immobilie. Unter Ausnutzung der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten können die Käufer Punkte wie Verfügungsbefugnis, Kündigung und Nachfolge individuell regeln. Dies ist z.B. sinnvoll, wenn die Immobilie als Familienbesitz unter Beteiligung mehrerer Angehöriger erhalten bleiben soll.