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Wert beim Neubau prüfen

Neubauwert

Von Anfang an müssen Sie den Wert Ihres Neubaus im Blick haben. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass eine neue Immobilie den Wert seiner tatsächlichen Herstellungskosten nebst dem Verkehrswert des Grundstückes besitzt.

Um diesen Wert schon im Vorfeld genau errechnen zu können, müssen Sie die folgenden Aspekte hinzuziehen. Die Baubeschreibung, die Abnahme von Bauleistungen, die Gewährleistung von Baufirmen und Herstellern und letztlich die Mängelbeseitigung.

Baubeschreibung

Mit der Baubeschreibung erhalten Sie von Ihrem Baupartner überprüfbare Informationen über alle den Wert beeinflussenden Eigenschaften Ihres zu bauenden Hauses. Mit Hilfe der Baubeschreibungen verschiedener Anbieter oder Entwürfe lassen sich diese vergleichen und dadurch günstige Angebote finden.

Abnahme

Abnahme

Bei der Abnahme der Bauleistungen und schließlich bei der Endabnahme dient die Baubeschreibung als Richtschnur. Denn Sie wollen ja erhalten, wofür Sie bezahlen. Durch Abnahmen stellen Sie sicher, dass die von Ihnen bezahlte Leistung auch tatsächlich Ihrem Gegenwert entspricht und mängelfrei ist. Kaufen Sie von einem Bauträger oder wurde Ihnen ein Fertighaus aufgestellt, führen Sie mit Ihrem Partner lediglich eine Endabnahme durch - verdeckte Mängel werden hier nicht erkannt.

Nur die Abnahme jeder einzelnen Bauleistung schließt verdeckte Mängel fast völlig aus. Diese können auch bei einem Fertighaus erforderlich werden, wenn Sie noch Keller, Anschlüsse und Außenanlagen von anderen Bauunternehmen durchführen lassen.

Gewährleistungsfrist

Gewährleistungsfrist

Für verdeckte Mängel, die Sie bei der Abnahme nicht sehen konnten, (wie z. B. Dachaufbau, Abdichtungen, Estriche, Dränagen) gilt die vertragliche Gewährleistungsfrist von vier bzw. fünf Jahren, die mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls beginnt. Ihr Anspruch auf Gewährleistung offensichtlicher Mängel erlischt mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls.

Sie sollten darauf achten, dass Ihnen im Vertrag auf alle Bauteile die fünfjährige Gewährleistungsfrist, die sich aus dem Werksvertragsrecht ergibt, vertraglich zugesichert wird und die Gewährleistung für alle Bauteile mit der Abnahme des fertig gestellten Bauwerks beginnt (letzteres ist nur bei Fertighäusern und Bauträgerobjekten sinnvoll). Selbst bei einem Werkvertrag nach VOB/B (Gewährleistungsfrist vier Jahre) sollten Sie durch Ihren Architekten eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren aushandeln lassen und sich nicht mit weniger zufrieden geben.

Eigenleistungen

Eigenleistungen

Viele zehntausend Euro lassen sich durch Eigenleistung einsparen. In Deutschland werden durchschnittlich rund 15 Prozent der Neubaupreise durch Eigenleistungen eingespart.
Im Falle von erbrachter Eigenleistung ist darauf zu achten, dass Ihre selbsterbrachte Leistung mängelfrei und termingerecht fertig sein muss, vor allem, wenn Leistungen eines Unternehmers auf Ihre Vorarbeit in Eigenleistung aufbauen. Ist ein Mangel des Unternehmers auf Ihre Eigenleistung zurückzuführen, so haben Sie keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung durch den Unternehmer.

Mängelbeseitigung

Mängelbeseitigung

Mängel, die ein Unternehmer zu verantworten hat, müssen durch diesen nachgebessert werden, wenn Sie ihn dazu auffordern. Der Unternehmer erhält die Gelegenheit, innerhalb einer vereinbarten Frist diese Mängel zu beseitigen. Kommt er dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, können Sie diese Mängelbeseitigung durch eine andere Firma auf Kosten dieses Unternehmers durchführen lassen. In so einem Fall spricht man von Ersatzvornahme.

Im Falle schwerer Mängel, können Sie die Abnahme bis zur Beseitigung dieser Mängel verweigern. Verdeckte Mängel und Mängel, die erst später auftreten und die der Unternehmer nachweislich zu vertreten hat (z. B. der feuchte Keller nach langer Regenperiode, fehlerhafte Dichtung oder Drainage und abblätternde Farbe an Fenstern, falsche Grundierung, schlechtes Material), müssen dem Unternehmer rechtzeitig bekannt gemacht werden.

Sind Mängel nicht zu beseitigen, weil ihre Behebung für Sie oder für den Unternehmer unzumutbar wäre, so können Sie eine Minderung des Preises verlangen.

Wertentwicklung und Wiederverkaufswert

Wertentwicklung und Wiederverkaufswert

Im Laufe der Nutzung Ihrer Immobilie wird der Wert sich verändern. Dabei ändert sich der Wert des Grundstückes unabhängig von seiner Bebauung. Während der Wert der Bebauung stetig sinkt, kann der Wert des Bodens steigen oder fallen. Dem Wertverlust der Bebauung wirken Sie durch Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen entgegen. Die Wertänderungen des Grundstückes unterliegen vor allem der Entwicklung seiner Umgebung.

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