Mit Wohn-Riester können Arbeitnehmer zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Sie ergänzen ihre Altersvorsorge um den Punkt "mietfreies Wohnen" und lassen sich ihre Immobilie zudem vom Staat fördern.
Beim Wohn-Riester fließen Zuschüsse in die Tilgung einer Immobilienfinanzierung.
Wer sich eine selbst genutzte Immobilie anschaffen möchte, erhält nach dem Eigenheimrentengesetz, kurz Wohn-Riester genannt, eine attraktive Möglichkeit, den Traum von den eigenen vier Wänden mit Hilfe der staatlichen Riester-Förderung zu verwirklichen. Die Riesterzulagen fließen in diesem Fall nicht in eine Rentenversicherung, sondern in die Tilgung der Immobilienfinanzierung. Dahinter steht die Idee, dass die Immobilie eine Altersvorsorge darstellt, da sie mietfreies Wohnen im Alter sichert.
Förderberechtigt für Wohn-Riester sind Angestellte und Arbeitnehmer, die in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert sind, Beamte, Richter, Berufs-/Zeitsoldaten und einige andere Berufsgruppen sowie deren Ehepartner. Erwachsene erhalten jährlich 154 Euro Förderung. Für Kinder zahlt der Staat 185 Euro oder sogar 300 Euro, wenn sie nach 2008 geboren wurden. Eine vierköpfige Familie mit einem sechsjährigen Kind und einem Baby kann sich also über staatliche Zuschüsse von bis zu 793 Euro freuen. Die maximale Förderung ist jedoch an Bedingungen geknüpft: Mindestens vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (max. 2.100 Euro pro Person inklusive Zulagen) jährlich müssen Förderberechtigte zur Tilgung des Wohn-Riester-Darlehens aufwenden, damit sie die volle staatliche Förderung erhalten. Zusätzlich kann die Tilgungsleistung inklusive Zulage bis 2.100 Euro pro Jahr und Person als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Steuervorteil macht Wohn-Riester auch für Arbeitnehmer mit hohem Einkommen attraktiv.
Bestehende Riester-Verträge können mit dem Wohn-Riester kombiniert werden.
Wohn-Riester kann für den Bau, Kauf oder die Entschuldung einer selbst genutzten Immobilie genutzt werden. Grundsätzlich werden nur vom Staat zertifizierte Bausparverträge und Baufinanzierungsdarlehen gefördert.
Kriterien für die Zertifizierung:
Der Kreditvertrag muss eine laufende Tilgung von mindestens 1 Prozent und die Rückzahlung bis zum 68. Lebensjahr vorsehen. Beachtet werden sollte außerdem, dass vermietete Immobilien nicht gefördert werden.
Die nachgelagerte Besteuerung gilt als kompliziert.
Einer der Gründe, warum Wohn-Riester als kompliziert gilt, ist die nachgelagerte Besteuerung. Im Gegensatz zu herkömmlichen Riester-Verträgen wird bei Wohn-Riester kein Vorsorgekapital aufgebaut, aus dem später eine zu versteuernde Rente gezahlt wird. Statt in eine Rentenversicherung fließen die staatlichen Zulagen bei Wohn-Riester in die Tilgung des Immobiliendarlehens. Da eine zu versteuernde Rente nicht ausgezahlt wird, alle Riester-Produkte aber steuerlich gleich behandelt werden müssen, richtet man bei Wohn-Riester ein fiktives Wohnförderkonto ein. Darauf werden die Zulagen und die geförderten Tilgungsleistungen vermerkt und um jährlich 2 Prozent dynamisiert. Zahlt man beispielsweise einschließlich der Zulage jährlich 2.100 Euro für Tilgung wird dieser Betrag auf dem Wohnförderkonto vermerkt. Das Wohnförderkonto enthält also kein reales Guthaben, sondern dient lediglich dazu, die spätere Steuer zu ermitteln.
Zum Rentenbeginn ist der Stand des Wohnförderkontos in gleichen Raten bis zum 85. Lebensjahr mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Wer möchte, kann sich alternativ auch für die sofortige, einmalige Besteuerung von dann nur 70 Prozent der auf dem Wohnförderkonto gebuchten Gesamtsumme entscheiden.
Im Sonderfall möglich: Vermietung oder Verkauf der Immobilie, ohne Verlust der Förderung.
Wohn-Riester gilt, wie bereits erwähnt, nur für selbst genutzte Immobilien. Entfällt die Selbstnutzung zieht das grundsätzlich die sofortige Besteuerung des Wohnförderkonto nach sich. Allerdings gibt es Ausnahmen:
• Unschädlich ist die vorübergehende Unterbrechung der Selbstnutzung aufgrund eines beruflichen Umzugs.
• Wer sein Haus verkauft, hat vier Jahre Zeit, um ein neues Eigenheim zu erwerben, in das er selbst wieder einzieht.
• Ein Betrag in Höhe des Wohnförderkonto kann innerhalb eines Jahres nach Verkauf der Immobilie für ein anderes Riesterprodukt eingesetzt werden.
• Bei Tod oder Scheidung passiert nichts, wenn der Ehegatte Eigentümer wird und die Immobilie weiter selbst bewohnt.