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VOB/B gegenüber Verbrauchern: Umdenken!

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Erik Becker - Düsseldorf, 19.01.2009

baurechtsreporter erik beckerErik Becker

Die VOB/B kann durch wirksame Einbeziehung Bestandteil eines Werkvertrags werden. Vertragsbedingungen sind aber prinzipiell im Rahmen einer Inhaltskontrolle überprüfbar, was - gegebenenfalls - zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln führt. Hiervon ließ die Rechtsprechung bislang eine Ausnahme zu, wenn Vertragsparteien die VOB/B „als Ganzes“, also ohne jegliche Änderung, vereinbarten; vormals unabhängig davon, ob die VOB/B gegenüber einem Unternehmer oder Verbraucher Verwendung fanden. Dies gilt, sofern die VOB/B gegenüber Verbrauchern einbezogen wird, nicht mehr.

Der BGH (VII ZR 55/07) hat dazu jüngst ausdrücklich klargestellt, dass bei der Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern deren Regelungen vollumfänglich der eingangs erwähnten Inhaltskontrolle unterliegen; selbst dann, wenn die VOB/B „als Ganzes“ vereinbart ist. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Notwendigkeit eines erhöhten Schutzes der Verbraucherinteressen. Die Gestaltung der VOB/B sei unter Mitwirkung von Vertretern der öffentlichen Hand und der Unternehmer erfolgt. Verbrauchervertreter seien an dem Entstehungsprozess nicht beteiligt worden, d.h. die Interessen der Verbraucher konnten nicht von vornherein in die VOB/B einfließen. Daher - so der BGH - bedürfen Verbraucher, die im Umgang mit den Regelungen der VOB/B oftmals keine Erfahrung besitzen, eines nachträglichen Schutzes in Gestalt der zuvor beschriebenen Kontrollmöglichkeit.

Rechtstipp

Gegenüber Verbrauchern kann die VOB/B ohnehin nur wirksam einbezogen werden, wenn diese bei Vertragsabschluss im Ganzen überreicht wird. Unabhängig davon müssen Sie aber auch bei wirksamer Einbeziehung damit rechnen, dass einzelne Regelungen der VOB/B auf den gerichtliche Prüfstand kommen können, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist.

Das Urteil ist dennoch nicht so brisant, wie es auf den ersten Eindruck erscheint: Denn, wenn die VOB/B nicht „im Ganzen“, also mit (auch geringen) Abweichungen - wie regelmäßig in der Baupraxis - vereinbart wird, unterliegt sie ohnehin immer einer Inhaltskontrolle.

Dies gilt sogar dann, wenn beide Vertragsparteien Unternehmer sind.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.07.2008 - Aktenzeichen VII ZR 55/07)