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Gewährleistungsansprüche trotz Schwarzarbeit

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Erik Becker - Düsseldorf, 08.07.2008

Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten von Bauherren

baurechtsreporter erik beckerErik Becker

Durch zwei aktuelle Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur Gewährleistung bei Werkverträgen mit "Schwarzgeldabrede" konkretisiert und dadurch Bauherrenrechte gestärkt.

"Häuslebauer" konnten bei Mängeln bislang keine Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer geltend machen, wenn die Leistung "ohne Rechnungslegung" erbracht wurde.

Grund dafür ist, dass die "Schwarzgeld-Abrede" der Steuerhinterziehung dient und der zugrunde liegende Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig ist.

Nach der Faustformel "Kein Vertrag, keine Gewährleistung" ging das Risiko regelmäßig dann zu Lasten der Bauherrn, wenn beide Parteien wissentlich gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen hatten.

Mit zwei Entscheidungen hat der BGH jetzt eine regelrechte Kehrtwende vollzogen:

In einem Fall hatte ein Bauherr einen Handwerker mit Abdichtungsarbeiten an seiner Terrasse beauftragt. Dies sollte ohne Rechnungslegung erfolgen. Nach Abschluss der Arbeiten kam es zu einem Wasserschaden in den Kellerräumen. Der Handwerker lehnte Gewährleistungsansprüche des Bauherrn indes ab (VII ZR 42/07). Ähnlich erging es einem Auftraggeber, der einen Ingenieur beauftragte, die Vermessungsarbeiten für ein Einfamilienhaus vorzunehmen, als "Schwarzarbeit" (VII 140/07). Durch Fehlberechnungen des Ingenieurs kam es zu teuren Umbauarbeiten. Auch hier wurden Schadenersatzforderungen abgelehnt. Bei den Vorinstanzen blieben die betroffenen Bauherren erfolglos.

Anders entschied jetzt aber der BGH: Grundsätzlichen ist demnach an der Nichtigkeit von Verträgen ohne Rechnungsabrede festzuhalten. Das Verhalten des Werkunternehmers ist aber widersprüchlich, wenn er, auf den Vertrag pochend, Vergütung verlangt, sich gleichzeitig aber unliebsamer Gewährleistungsansprüche des Bauherrn entledigen will. Die Karlsruher Richter sahen darin eine treuwidrige Rechtsausübung, da die "Schwarzgeld-Abrede" auch immer im Interesse des Unternehmers erfolgt, der seine Leistung gesetzeswidrig günstiger anbieten kann.

Die Bauherren dürfen nun also auf Schadenersatz hoffen. Die Vorinstanzen befinden dabei über die Höhe der Schadenersatzsumme, müssen sich aber ansonsten an die neue "Segelanweisung" des BGH halten.

Die Entscheidungen dürften im Übrigen nicht nur Arbeiten in der Baubranche, sondern auch Leistungen aus anderen Bereichen, wie z.B. Kfz-Reparaturen, betreffen.

Unabhängig vom volkswirtschaftlichen Schaden bleibt "Schwarzarbeit" selbstverständlich illegal und ist im Ernstfall mit erheblichen Sanktionen verbunden. Beträchtliche Geldstrafen bis zu 300.000 Euro und im Falle des Erschleichens von Sozialleistungen sind sogar Freiheitsstrafen möglich.