Dies können Baulasten, Lasten im Grundbuch, öffentliche Lasten und Vorkaufsrechte sein. Derartige Belastungen sind im Grundbuch oder im Baulastenverzeichnis eingetragen und haben auf die baurechtliche Nutzbarkeit und den Wert des Grundstücks zum Teil erhebliche Auswirkungen. Lassen Sie sich von Ihrem Notar über eingetragene Belastungen informieren.
Sie schreiben vor allem Auflagen am Bau, wie Fluchten, Vorhaltung von PKW-Stellplätzen oder die Duldung von Abstandsflächen auf einem Grundstück zugunsten des Nachbarn, Baumfällverbot, Vereinigungsbaulast, Wegerechte und Anbauverpflichtung vor und stellen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gegenüber der Baubehörde dar. Baulasten sind nur durch Einsicht ins Baulastenverzeichnis der Baubehörde zu erfahren, sie stehen nicht im Grundbuch!
Hypothek: Die Hypothek ist ein Pfandrecht an einer Liegenschaft. Sie dient dem Gläubiger als Sicherheit, falls der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Dienstbarkeiten (Servitute). Persönliche Dienstbarkeiten: Wohnungsrecht. Grunddienstbarkeiten: Wegerecht, Wasserleitungsrecht etc. Die Grunddienstbarkeit gewährt dem Berechtigten die unmittelbare Nutzung der belasteten Liegenschaft. Dies heißt, dass der Eigentümer des dienenden Gutes verpflichtet wird, etwas zu dulden, was er sonst untersagen dürfte, bzw. etwas zu unterlassen, was er an sich zu tun befugt wäre.
Belastungs- und Veräußerungsverbot: Hier wird die rechtliche Verfügungsgewalt des Eigentümers beschränkt. Eine Veräußerung, Schenkung oder Belastung der Liegenschaft darf nur mit Zustimmung des Berechtigten erfolgen.
Öffentliche Lasten: Das sind Kosten für die Erschließung des Wohngebietes (Straßen, Gehwege, Versorgungsleitungen zum Grundstück), die zu 90 % der Anlieger zahlen muss. Sie stehen nicht im Grundbuch! Fragen Sie im Bauamt nach, ob noch Rechnungen offen sind. Sonst tragen Sie die Last. Ob eine öffentliche Last ihr Grundstück belastet oder nicht erkennen Sie an den Angaben die zu Ihrem Grundstück gemacht werden. Heißt es da, die Erschließungsunkosten sind bezahlt, so hat der Verkäufer auch eine Rechnung darüber. Damit ist ihr Grundstück frei von öffentlichen Lasten.
Privates Vorkaufsrecht: Ein Vorkaufsberechtigter kann im Grundbuch eingetragen sein oder vertraglich festgelegt sein. Wenn ihnen ein Grundstück angeboten wird auf das ein anderer das Vorkaufsrecht hat, so kann ihnen das im letzten Moment einen Strich durch ihre Pläne machen, wenn der Vorkaufsberechtigte dann zu ihren Konditionen in den Vertrag einsteigt. Damit der Vorkaufsberechtigte in der Lage ist, sein Recht zu wahren, hat der Verkäufer die Verpflichtung, ihm unverzüglich den erfolgten Verkauf mitzuteilen. Diese Mitteilung wird in der Regel vom Notar übernommen.
Öffentliches Vorkaufsrecht: (nicht im Grundbuch!!)Die Gemeinde hat meist den ersten Zugriff, um entsprechend ihrer Planung Platz für Verkehrs- und Grünflächen, öffentliche Einrichtungen, Wasserwerke, usw. zu schaffen oder um Verkehrswertüberschreitungen vorzubeugen. Sollte ein Grundstück weit über dem Verkehrswert veräußert werden, so kann die Gemeinde ihr preislimitiertes Vorkaufsrecht wahrnehmen. Diese Vorkaufsrechte stehen nicht im Grundbuch. Lassen Sie sich gegebenen Falls vor dem Kauf von der Gemeinde schriftlich versichern, dass sie kein Vorkaufsrecht auf Ihr Grundstück wahrnimmt. Wie so vieles, wenn man es mit Behörden zu tun hat, kostet diese Verzichtserklärung ebenfalls Gebühren.