
Auch wenn der Erwerb einer Immobilie grundsätzlich eine gute Anlageform darstellen kann, können Fehlinvestitionen nicht ausgeschlossen werden. In der Vergangenheit - und teilweise noch immer - haben dabei Fälle eine gewisse Bekanntheit erlangt, in denen Käufer so genannte Schrottimmobilien gekauft haben. Bezeichnend für diese Fälle ist in erster Linie, dass die Initiative zum Kauf meist nicht von den späteren Käufern ausging, sondern von so genannten Strukturvertrieben insbesondere Gering- und Mittelverdiener gezielt zu dem Kauf einer Eigentumswohnung bewegt wurden. Oftmals wurden die späteren Käufer in Form von „cold calls“ kontaktiert. Dabei wurden Steuervorteile in Aussicht gestellt, um die Angerufenen zu einer vermeintlich unabhängigen Beratung zu bewegen.
In diesen Fällen ist häufig festzustellen, dass die Beratung nicht ausreichend war, um die Käufer über die mit dem Erwerb der Wohnung verbundenen Kosten und Risiken zutreffend und vollständig aufzuklären. Im Vordergrund der Beratung standen meist einseitig die mit dem Kauf verbundenen Steuervorteile. Die langfristigen Belastungen aus der notwendigen Finanzierung sind meist nicht richtig dargestellt worden und die Käufer wurden z.B. über die Tatsache, dass Hausgeld zu bezahlen ist und die Notwendigkeit zur Bildung einer ausreichenden Instandhaltungsrücklage besteht, im Unklaren gelassen. Für eine Vielzahl von Wohnungskäufern stellten sich die Geschäfte daher als unrentabel heraus und etliche gerieten aufgrund der finanziellen Belastung in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Hierbei spielt es auch eine Rolle, dass die Wohnungen häufig zu überteuerten Preisen verkauft worden sind.
Vielfach mussten und müssen Gerichte sich nun mit diesen Wohnungskäufen befassen. Die Rechtsprechung hierzu ist gerade im vergangenen Jahrzehnt konkretisiert worden. Käufer von Eigentumswohnungen, die nicht zutreffend beraten worden sind, sollten daher die ihnen zuteil gewordene Beratung auf Fehler hin überprüfen lassen. Schadensersatzansprüche können bestehen, wenn die Beratung fehlerhaft war oder auch die Kaufpreise der Wohnungen sittenwidrig überhöht waren, die Käufer mithin knapp das Doppelte des tatsächlichen Wertes zu bezahlen hatten. Typische Beratungsfehler sind u.a. mangelnde Aufklärungen über die Werthaltigkeit einer Mietgarantie oder die negativen Aspekte eines Mietpools. Schadensersatzansprüche können sich dabei gegen den Berater, den Verkäufer und in bestimmten Fällen auch gegen die finanzierende Bank richten.

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