Das Eigenheimrentengesetz ist die gesetzliche Grundlage für die Eigenheimrente – auch Wohnriester genannt. Die Eigenheimrente bezeichnet die Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum durch Altersvorsorgezulage.

Im Jahr 2008 trat das Gesetz in Kraft und brachte wesentliche Erweiterungen der Fördermöglichkeiten. Die im Eigenheimrentengesetz festgehaltenen Förder-Optionen sollen zusätzliche Reize für die private Altersvorsorge schaffen. Die Änderungen im durch das Eigenheimrentengesetzes haben zu zahlreichen Änderungen für weitere Gesetze geführt. Dazu zählen beispielsweise das Einkommensteuergesetz, Bausparkassengesetz oder das Wohnungsbau-Prämiengesetz. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Zulagenberechtigte die Immobilie selbst nutzt, sie seine Hauptwohnung oder sein Lebensmittelpunkt ist und sich im Inland befindet. 
  • Wird die Immobilie nach der Förderung vermietet oder verkauft, besteht eine Rückzahlungspflicht für die Förderungen. Die Fördergelder müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn die Immobilie durch einen berufsbedingten Umzug vermietet wird oder die Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach eine Vermietung bis zum Alter von 68 Jahren erfolgt.
  • Das Eigenheimrentengesetz ermöglicht einen Berufseinsteiger-Bonus in Erhöhung der Grundzulage von einmalig 200 Euro im ersten Beitragsjahr, wenn der Zulagenberechtigte zu Beginn des Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht beendet hat.

 


Fördermöglichkeiten durch das Eigenheimrentengesetz

Im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes werden:

  • Wohnungen in einem eigenen Haus,
  • Eigentumswohnungen,
  • Genossenschaftswohnungen einer eingetragenen Genossenschaft
  • und eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht gefördert.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Zulagenberechtigte die Immobilie selbst nutzt, sie seine Hauptwohnung oder sein Lebensmittelpunkt ist und sich im Inland befindet. Ferien- oder Wochenendwohnungen sind von der Förderung ausgeschlossen. Jeder, der einen Riester-Vertrag zur Altersvorsorge abgeschlossen hat, kann bis zu 100 Prozent des angesparten geförderten Guthabens für die Anschaffung oder Herstellung einer eigenen Immobilie aus dem Riester-Vertrag entnehmen. Bei der Entnahme bleiben die staatlichen Zulagen vollständig erhalten. Hier besteht seit Einführung des Eigenheimrentengesetzes keine Pflicht, den entnommenen Betrag zurück zu zahlen.

Weitere Details zum Wohn-Riester

Zudem besteht die Möglichkeit, die Aufwendungen für die Tilgung eines Immobiliendarlehens, vergleichbar mit den Sparbeträgen für einen Riester-Vertrag, zu fördern. Voraussetzung ist, dass der Kauf oder der Bau nach dem 31. Dezember 2007 stattgefunden hat und das Darlehen vor dem 68. Lebensjahr des Kreditnehmers getilgt wird. Zu beachten ist, dass die Förderung ausschließlich für Immobilien genutzt wird, die sich langfristig in Eigennutzung befinden sollen. Wird die Immobilie nach der Förderung vermietet oder verkauft, besteht eine Rückzahlungspflicht für die Förderungen. Die Fördergelder müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn die Immobilie durch einen berufsbedingten Umzug vermietet wird oder die Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach eine Vermietung bis zum Alter von 68 Jahren erfolgt. Durch das Eigenheimrentengesetz gestützt, lassen sich die Aufwendungen bei Annuitätendarlehen, Bausparverträgen oder Vorfinanzierungsdarlehen zur Tilgung eines Darlehens mit staatlich gefördertem Kapital verwenden.

Eigenheimrentengesetz: Nachgelagerte Besteuerung vorgesehen

Durch das Eigenheimrentengesetz ist die nachträgliche Besteuerung vorgesehen. Dafür wurde das sogenannte „Wohnförderkonto“ geschaffen. Dort werden der Entnahmebetrag, die Tilgungsleistungen und die gewährten Zulagen verbucht. Zur Gleichstellung mit anderen Riester-Produkten wird das Kapital im Wohnförderkonto in der Ansparphase am Ende eines jeden Jahres um zwei Prozent erhöht. Dies dient gleichermaßen dem Ausgleich für die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals.

Bei Beginn der Auszahlungsphase wird der dann gegenwärtige Stand durch die Anzahl der Jahre geteilt, die der Förderberechtigte bis zur Vollendung seines 85. Lebensjahres hat. Daraus ergibt sich ein Jahresbetrag, der jährlich auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet wird. Die Höhe der tatsächlichen steuerlichen Belastung ergibt sich dann jeweils aus den persönlichen Umständen und Einkünften des jeweiligen Jahres. Seit 2014 können die Förderberechtigten sich nachträglich für eine einmalige Besteuerung entscheiden. Dafür wird im ersten Jahr der der Auszahlungsphase 70 Prozent des Wohnförderkontos dem zu versteuerndem Einkommen hinzugerechnet.

Berufseinsteiger-Bonus und Erweiterung von Förderberechtigten

Das Eigenheimrentengesetz ermöglicht einen Berufseinsteiger-Bonus in Erhöhung der Grundzulage von einmalig 200 Euro im ersten Beitragsjahr, wenn der Zulagenberechtigte zu Beginn des Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht beendet hat. Die volle Zulage bezieht sich auf den Mindesteigenbeitrag. Liegt der Jahresbeitrag darunter, wird der Berufseinsteiger-Bonus anteilig gekürzt. Eine weitere Neuerung durch das Eigenheimrentengesetz ist die Erweiterung der unmittelbar Förderberechtigten. Dazu gehören nun Bezieher einer Rente bei voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenso sind beispielsweise Personen förderberechtigt, die Alterssicherung der Landwirte erhalten oder Personen, die noch keine 67 Jahre alt sind und eine Dienstunfähigkeitsversorgung erhalten.


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