Prüfen Sie zuerst, wann die Miete fällig ist

Haben Sie mit Ihrem Mieter nach dem 1.9.2001 einen Mietvertrag geschlossen, muss er bis zum 3. Werktag eines jeden Monats die Miete für diesen Monat zahlen.

Gleiches gilt, wenn Sie noch einen - alten - Mietvertrag haben und mit Ihrem Mieter vereinbart haben, dass er seine Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zahlen muss. Das bedeutet: Bis zum 3. Werktag muss Ihr Mieter sein Geld nur auf den Weg geschickt haben.

Nur wenn Sie vorher ständig abgemahnt haben, dürfen Sie kündigen

Zahlt Ihr Mieter laufend unpünktlich, berechtigt Sie das als Vermieter nach § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie Ihren Mieter vorher abgemahnt haben.
Selbst wenn Sie Ihrem Mieter mit einer Abmahnung vor Augen geführt haben, dass ihm wegen seines Fehlverhaltens schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung droht, sollten Sie mit der fristlosen Kündigung wegen ständig unpünktlicher Mietzahlungen vorsichtig umgehen.

Kündigen Sie hilfsweise immer auch ordentlich

Statt fristlos zu kündigen, können Sie wegen Zahlungsverzugs auch nach § 573 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich bei einer fristlosen Kündigung immer, hilfsweise auch ordentlich zu kündigen. Damit zwingen Sie das Gericht dazu, nicht nur die fristlose, sondern auch die ordentliche Kündigung auf ihre Begründetheit hin zu prüfen. Sie kommen damit in den Genuss einer doppelten Kündigungschance.


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