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Erfolgt im Rahmen eines Immobiliengeschäfts eine Eigentumsübertragung, sieht das Gesetz eine sogenannte Auflassung vor. Diese ist üblicherweise Bestandteil des notariellen Kaufvertrages und stellt für den Käufer gleichzeitig eine rechtswirksame Bestätigung für die Übertragung des Eigentums dar.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Auflassung ist für den Käufer die verbindliche Zusage, dass er nach vollständigem Abschluss des Immobiliengeschäfts als neuer Eigentümer eingetragen wird.
  • Die Auflassung ist in der Regel Teil des notariellen Kaufvertrages und darf nicht an eine bestimmte Bedingung oder Befristung gekoppelt sein.
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Was bedeutet die Auflassung in der Praxis?

Mit der Auflassung allein tritt der Eigentumsübergang erst einmal noch nicht ein. Hinzukommen muss noch die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. In der Regel wird die Auflassung gleichzeitig mit der Beurkundung des Kaufvertrags erklärt. Möglich ist aber auch, dass zunächst der Kaufvertrag beurkundet und erst später die Auflassung erklärt wird.

Der Begriff der Auflassung stammt aus dem Sachenrecht. Die entsprechenden Vorschriften finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie klärt die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken. Die Eigentümerschaft wechselt daher nicht mit Besiegelung eines Kaufvertrages, sondern erst mit der Auflassung und anschließenden Eintragung. Das Verpflichtungsgeschäft ist hier dem Verfügungsgeschäft untergeordnet.

Was sind die Bedingungen der Auflassung?

Grundsätzlich gilt: Es ist nicht möglich, die Auflassung mit einer Bedingung oder Befristung zu versehen. Der Eigentumsvorbehalt darf beim Verkauf eines Grundstückes nicht bestehen bleiben. Dies besagt § 925 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Gleichwohl ist es möglich, die Grundbucheintragung an eine Bedingung zu knüpfen. Dies ist sogar üblich. Hier wird zumeist die Zahlung des Kaufpreises gewählt. Über eine Befristung in Form eines Notaranderkontos kann dies ebenfalls erreicht werden.

Mit welchen Kosten ist die Auflassung verbunden?

Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) regelt die Kosten für Grundbuchangelegenheiten. Demnach beträgt der Gebührensatz für den Vorgang der Auflassung 0,5. Der Kaufpreis der Immobilie dient hierbei als Bezugsgröße. Liegt dieser also beispielsweise bei 190.000 Euro, wird für die Auflassung im Grundbuch 217,50 Euro fällig.

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Was geschieht nach der Auflassung?

Bei einem Verkauf wechselt die Eigentümerschaft. Damit dies auch rechtskräftig wird, schreibt der § 873 BGB vor, dass eine Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch erfolgen muss.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass keine Handschlagübereinkunft erzielt werden kann. Die Eintragung ist ein unumstößlicher Bestandteil des Eigentümerwechsels und kann nur unter der Begleitung eines Notars vollzogen werden.

Was muss bei der Auflassung sonst beachtet werden?

Laut Gesetzestext ist die Anwesenheit von beiden Parteien beim Notar erforderlich, um die Übergabe der Eigentumsverhältnisse rechtssicher abzuschließen. Nicht immer lässt sich dies einrichten. Daher ist es möglich, sich von einem Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

Auch die gleichzeitige Anwesenheit ist nicht zwingend. Es ist durchaus möglich, die Eigentumsrechte über zwei Notare abwickeln zu lassen. Eine Partei ist bei ihrem Hausnotar vor Ort und die andere Partei wiederum bei ihrem. Die Abwicklung ist auf diese Weise ebenfalls rechtssicher. Allerdings entsteht ein zusätzlicher Aufwand, der eine Verzögerung der Übertragung und Eintragung des Eigentumsrechts des neuen Eigentümers ins Grundbuch zur Folge haben kann.

Auflassung – Begriffserklärung

Der Begriff der Auflassung wurde bereits im Sachsenspiegel verwendet und geht auf das germanische Recht zurück. Dort wurden Türen und Tore geöffnet, sodass im Falle eines Verkaufs jeder den ehemaligen und kommenden Eigentümer sehen konnte. In mit Bildern versehenen Abschriften ist die Auflassung mit der Übergabe von Ähren dargestellt worden.


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